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VERMITTLUNGSGUTSCHEIN - Regelungen seit 01.01.2008


INFO zum Vermittlungsgutschein - Verlängerung bis 31.12.2010

Die gesetzlichen Regelungen für den Vermittlungsgutschein, die bis Ende Dezember 2007 befristet waren, wurden - mit zwei Änderungen - um weitere 3 Jahre, bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.
Arbeitslose müssen während der letzten drei Monate nicht wie bis Ende 2007 sechs Wochen, sondern mindestens 2 Monate arbeitslos und im Leistungsbezug (Alg1 / Alg2) gewesen sein. *)
Der Vermittlungsgutschein (VGS) ist 3 Monate gültig und kann anschließend verlängert werden, sofern noch Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) nach SGB II / III bezogen werden.
Mit dem VGS können Private Arbeitsvermittler (PAV) nach Wahl einschaltet werden.
Ein schriftlicher Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler ist gesetzlich vorgeschrieben. Wenn der Private Vermittler eine Arbeitsstelle vermittelt hat, kann er nach 6 Wochen Dauer des Arbeitsverhältnisses die Auszahlung von EUR 840 (+19% MwSt. = EUR 1000) beantragen.
Nach 6 Monaten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses kann er einen 2. Teilbetrag (i.d.R. in gleicher Höhe) abrufen.
Der Vermittlungsgutschein wird grundsätzlich in Höhe von 2.000 EUR (incl. 19% MwSt.) ausgestellt. *)

Die Grund-Voraussetzungen für eine Auszahlung sind:
- eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Vertragsdauer von mindestens 3 Monaten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden
- der Arbeitgeber darf keiner sein, bei dem der/die Arbeitslose in den letzten vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
(Im Falle einer befristeten Beschäftigung von Schwerbehinderten und aufgrund Ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders Betroffenen entfällt diese Voraussetzung.)

Weitere INFOs und Links zum Thema:

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Flyer der Bundesagentur für Arbeit zum Vermittlungsgutschein
Vermittlungsgutschein - Ausführliche Darstellung der Bundesagentur für Arbeit

Artikel zum Thema:
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"Was 2008 den Bürgern bringt" | Mitteldeutsche Zeitung vom 30.12.2007
"Das kommt auf uns zu" | Berliner Morgenpost vom 29.12.2007
"Vermittlungsgutscheine in Mecklenburg-Vorpommern" | MVregio vom 28.12.2007
"Gesetzliche Änderungen am Arbeitsmarkt 2008" | HalleForum vom 28.12.2007

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Antrag auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins bei ALG 2 (Hartz IV)
Vermittlungsgutschein-SGB-II-Muster
Vermittlungsgutschein-SGB-III-Muster bei ALG 2 (Hartz IV)

Antrag auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins bei Hartz 4 (ALG2)

Antrag auf Ausstellung VGS bei ALG2_2







































zum Selbstausfüllen:
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Antrag auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins bei ALG 2 (Hartz IV)

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Antrag auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins bei ALG 2 (Hartz IV)

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Vermittlungsgutschein-SGB-III-Muster PDF

Vermittlungsgutschein-SGB-II-Muster3














































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Vermittlungsgutschein-SGB-II-Muster
PDF
Vermittlungsgutschein-SGB-III-Muster3















































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*) Neu ist außerdem, dass der Gesetzgeber den Agenturen für Arbeit und SGB II-Trägern eingeräumt hat, privaten Arbeitsvermittlern eine um bis zu 500 Euro höhere Erfolgsprämie - von 1.000 auf bis zu 1.500 Euro - zu zahlen, wenn es ihnen gelingt, langzeitarbeitslose oder behinderte Menschen mindestens 6 Monate in Beschäftigung zu vermitteln.
Somit kann die Vergütung für einen privaten Arbeitsvermittler im Einzelfall bis zu 2.500 Euro betragen.


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