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BEWERBUNGSFOTOS | Beispielbilder von Bewerbungsfotografen


Dankenswerter Weise haben uns einige der in unserer Bewerbungsfotografen-Datenbank vertretenen Fotografen Beispielbilder zukommen lassen, die wir Ihnen nachfolgend zeigen möchten, damit Sie eine Vorstellung von der Bandbreite der Möglichkeiten entwickeln.
Hier können Sie sehen, mit welch exzellenten Bildern Ihre oder auch die Bewerbung Ihrer Mitbewerber versehen sein kann - das bedeutet Bilder, mit denen Ihre Bewerbungsbilder in Konkurrenz stehen!
Wir weisen darauf hin, dass nicht jede Art des Bildes, nicht jedes Foto für jede Bewerbung gut geeignet oder richtig ist:
Stocksteife Arbeitgeber werden einen Kandidaten, der leger daherkommt, mit Sicherheit ablehnen!
Legere Chefs mögen andererseits sicherlich keinen stocksteifen Bewerber!
Und wenn Sie es wiederum jedem Typus Arbeitgeber/Personalchef recht machen wollen und ein 08/15-Bild abgeben, um niemanden gegen sich aufzubringen, werden Sie in den wenigsten Fällen glorreich enden. Warum? Weil Sie dann die sprichwörtliche "graue Maus" sind, die nicht auffällt - doch auffallen wollen Sie schließlich mit Ihrer Bewerbung!


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T.W. Klein Photography

3_T.W. Klein Photography






4_T.W. Klein Photography






2_T.W. Klein Photography















Die hier gezeigten Bilder wurden uns freundlicher Weise von T.W. Klein Photography zur Verfügung gestellt.©

tet

| cheney.de | photography


bewerbung_1_thomas w. cheney









bewerbung_2_thomas w. cheney






bewerbung_3_thomas w. cheney












Die hier gezeigten Bilder wurden uns freundlicher Weise von | cheney.de | photography zur Verfügung gestellt.©

tet

Heike Kaldenhoff Fotografenmeisterin

Kaldenhoff









Kaldenhoff 4






Kaldenhoff 4












Die hier gezeigten Bilder wurden uns freundlicherweise von Fotografenmeisterin Heike Kaldenhoff
zur Verfügung gestellt.©

tet


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Aktuelles
Urteil des Europäischen Gerichtshofs:
Jobabsage muss nicht begründet werden! Aber ...

Abgelehnte BewerberInnen haben nach wie vor keinen Anspruch auf eine Erklärung, warum sie nicht eingestellt und/oder eine andere Person die Stelle erhalten hat.
Dennoch halten Fachleute das Urteil des EUGH für eine Entwicklung gegen diskriminierende Behandlung von BewerberInnen:
So schreibt z.B. der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e.V. in einer Pressemitteilung vom 20.04.2012
"... Mit der neuen Regelung kann es professionellen AGG-Klägern gelingen, die Beweislast vor den Arbeitsgerichten umzukehren. Kann der Bewerber schlüssige Gründe und Indizien für eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung vortragen, steht nun der Arbeitgeber in der Pflicht, diese zu widerlegen. Der Arbeitgeber muss also den Gegenbeweis antreten, dass er den abgelehnten Bewerber nicht benachteiligt hat. Ob Klagen wegen Informationsverweigerung vor den Gerichten Stand halten, obliegt allerdings weiterhin den Arbeitsgerichten und ist eine Einzelfallentscheidung. Und letztlich kann der Arbeitgeber vor Gericht immer noch beweisen, dass es sachliche Gründe für die Ablehnung der Bewerbung gab. ..."
Quelle: Pressemitteilung Deutscher Schutzverband gegen Diskriminierung e.V. (DSD) bei Freie PresseMitteilungen