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GRÜNDUNGSZUSCHUSS


Gründungszuschuss - das Instrument der Förderung der Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit

Ab dem 1. August 2006 ersetzt der "Gründungszuschuss" die bis dahin gültigen Förderungen "Ich-AG" (Existenzgründungszuschuss) und "Überbrückungsgeld".
Das neue Förderinstrument richtet sich an alle Existenzgründer, die Arbeitslosengeld I beziehen und sich beruflich selbstständig machen wollen.

"Gründungszuschuss" für Bezieher von Arbeitslosengeld I

Insgesamt beträgt die Förderdauer bis zu 15 Monate in zwei Phasen.

1. Phase - 9 Monate
In den ersten neun Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Gründer neben Leistungen in Höhe ihres individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes monatlich eine Pauschale von 300 €, um sich so in der gesetzlichen Sozialversicherung absichern zu können.

2. Phase - 6 Monate ("Kann-Phase")
Nach Ablauf der ersten neun Monate kann sich eine zweite Förderphase von weiteren sechs Monaten anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 € für die Sozialversicherung gezahlt.

Allerdings müssen die Jungunternehmer vor Beginn der zweiten Förderphase ihre Geschäftstätigkeit und ihre hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten nachweisen.

Es werden nur Gründungen gefördert, die
  • im Haupterwerb erfolgen

  • einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen/AP]
  • Gründer müssen bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben
Ausnahme:
Wer vor dem 31. Juli seine Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen des Überbrückungsgeldes begonnen hat, sein Unternehmen aber erst nach dem 31. Juli gründet und ausschließlich wegen eines zu geringen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss hat, kann noch bis zum 1. November 2006 (Beginn) mit dem bisherigen Überbrückungsgeld gefördert werden.

Existenzgründer, die den neuen Gründungszuschuss beantragen möchten, müssen durch die Selbstständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Ein direkter Übergang von einer Angestelltentätigkeit in eine geförderte Selbstständigkeit ist also nicht möglich.

Um den Antrag für den Gründungszuschuss zu stellen, müssen Gründer, wie bisher bei Überbrückungsgeld die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorlegen. Diese Stellungnahme gibt Auskunft über die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens.
Fachkundige Stellen können sein:
  • Industrie- und Handelskammern

  • Handwerkskammern

  • Kreditinstitute

  • Gründungszentren
Außerdem müssen Antragsteller die für sie zuständige Agentur für Arbeit von ihrer persönlichen und fachlichen Eignung überzeugen. Sollten Zweifel an der Eignung bestehen, kann von dem Antragsteller verlangt werden, an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder an einemExistenzgründungskurs teilzunehmen.

Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird übrigens während der Förderung aufgebraucht.
Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.

Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, erhalten für die Dauer von drei Monaten nach Arbeitslosmeldung keine Förderung.

Bereits laufende Förderungen mit einem Existenzgründungszuschuss bzw. mit dem Überbrückungsgeld werden von der Neuregelung nicht tangiert.

"Einstiegsgeld" für Bezieher von Arbeitslosengeld II

Empfänger von Arbeitslosengeld II können den "Gründungszuschuss" nicht in Anspruch nehmen.
Wer Arbeitslosengeld II bezieht und sich selbstständig machen möchte, kann bei der für ihn zuständigen Arbeitsgemeinschaft oder Optionskommune ein Einstiegsgeld beantragen.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit (27.07.2006)


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